Licht im Patchwork-Dschungel

Wer kann oder muss was erben?

Die Nachlassplanung an sich bereitet schon Kopfzerbrechen, aber mit einer Patchwork-Familie wird es noch mal komplizierter. Sehen wir uns dies am Beispiel von Mathilde an. Sie hat sich von ihrem ersten Ehepartner scheiden lassen und hat eine zweite Ehe mit Raphael geschlossen. Aus der ersten Ehe hat sie eine Tochter und dann mit Raphael zwei Söhne. Raphael hat zudem bereits einen Sohn aus einer vorherigen Ehe. Nun möchte Mathilde wissen, wie ihr Erbe bei ihrem Tod aufgeteilt wird.

Wenn Mathilde keine besonderen Vorkehrungen trifft (Testament oder Ehevertrag), wird ihr Vermögen nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln unter ihren nächsten Familienangehörigen aufgeteilt. In Luxemburg verhindert der Pflichtteil, dass ein Kind komplett enterbt wird. Beim Pflichtteil handelt es sich um den Mindestteil des Nachlasses, der ihm nach dem Tod seiner Eltern zukommen muss. Auch wenn Mathilde einen größeren Anteil für ihren Ehepartner vorgesehen hat, darf der Pflichtteil ihrer Kinder nicht geringer sein als die gesetzlich festgeschriebenen Mindestanteile: 50 Prozent der Erbmasse für ein Kind; zwei Kinder mindestens 67% und für drei oder mehr Kindern mindestens 75%.

In einer Patchwork-Familie erben lediglich die leiblichen (ehelichen, unehelichen und außerehelichen) oder die Adoptivkinder.

 

In einer Patchwork-Familie erben lediglich die leiblichen (ehelichen, unehelichen und außerehelichen) oder die Adoptivkinder. Wenn Mathilde es möchte, kann sie ihre Kinder – oder einige davon – bevorzugen, indem sie ihnen einen größeren Erbanteil zuweist, als per Gesetz vorgesehen ist. Alternativ kann sie einen Teil ihres Nachlasses ihrem Stiefsohn vererben. Dazu kann sie ihren verfügbaren Teil in einem Testament aufteilen oder zu Lebzeiten eine Schenkung vornehmen. Allerdings fallen Erbschaftsteuern und – je nach Art der Schenkung – Gebühren an.

 

Die Sache mit dem „usufruit“

Ist Mathilde verheiratet und hat Kinder, dann kann ihr überlebender Ehepartner wählen, ob er einen Kindesanteil, also mindestens ein Viertel des Nachlasses, in uneingeschränktem Eigentum erbt oder den gesamten „usufruit“ (umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum) oder Nießbrauch des Familienwohnsitzes und die darin enthaltenen Möbel (sofern der Wohnsitz Mathilde allein oder zusammen mit ihrem Ehepartner gehört hat).

Lebte Mathilde mit Raphael in einer Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft, dann gilt Raphael nicht als gesetzlicher Erbe. In diesem Fall sind nur die Kinder des Paares und jene aus Mathildes erster Ehe erbberechtigt. Zudem ist dies eine Möglichkeit, einen Teil des Nachlasses an einen Lebenspartner zu übertragen, der ansonsten keinen Anspruch hätte.

Die abzuführende Erbschaftssteuer beträgt zwischen null und 48 Prozent des erhaltenen Erbanteils. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert der geerbten Güter. In Luxemburg gilt der Ehepartner nicht als Pflichterbe und kann daher testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden.

Interessiert Sie dieses Thema? Lesen Sie unseren vollständigen Artikel „Nachlassplanung bei Patchwork-Familien“. Zusätzliche interessante Informationen über die Verwaltung Ihrer Finanzen oder die Verwirklichung Ihrer Projekte finden Sie unter www.my-life.lu. Zögern Sie auch nicht, Ihren Kundenberater der BIL direkt zu kontaktieren.

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