Vermachen oder schenken?

Die Unterschiede und was die Alternativen kosten

Die meisten Menschen möchten, dass ihre Ersparnisse oder ihr Vermögen nach ihrem Tod nicht an den Fiskus, sondern an ihre Angehörigen übergehen. Damit ihre Erben dabei einen möglichst großen Betrag erhalten, versuchen sie oft, Vermögenswerte schon zu Lebzeiten zu verschenken. Die Steuerbehörden haben jedoch weltweit Vorkehrungen getroffen, um einen Missbrauch von Schenkungen als Mittel der Steuerhinterziehung zu verhindern. In den meisten Ländern richtet sich die steuerliche Behandlung nach dem nationalen Recht desjenigen Landes, in dem die Schenkung empfangen wird. Viele Grundprinzipien stimmen jedoch in allen europäischen Ländern überein. Die Erbschaftsteuersätze liegen in Luxemburg zwischen null und 48 Prozent und steigen analog zum Wert des Nachlasses und dem Grad der Entfernung im Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben.

Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ist eine Alternative, die u.a. Steuersparen möglich macht.

 

Sinnvolle Lösung zu Lebzeiten

Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ist eine sinnvolle Möglichkeit, die Erbschaftssteuerbelastung zu begrenzen oder die Pflichtteilregelungen zu umgehen, ohne dabei gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Entscheidend ist dafür jedoch die Fähigkeit, das Eigentumsrecht und die Nutzung der Vermögenswerte aufzugeben. Die Behörden achten genau darauf, welche Vereinbarungen lediglich auf eine Reduzierung der Steuerschuld abzielen, und verlangen von Schenkenden, auf die Vorteile und Erträge verschenkter Vermögenswerte zu verzichten.

 

In Luxemburg werden Schenkungen besteuert, die eine Person zu Lebzeiten tätigt, allerdings ist die Besteuerung im Vergleich zu den Erbschaftssteuerregelungen generell niedriger. Für die Schenkungssteuer ist der Wohnsitz des Beschenkten und des Schenkenden irrelevant; die Steuer fällt vielmehr auf einen Teil des Marktwertes des verschenkten Vermögenswertes an. Bei Unklarheiten muss der Vermögenswert durch einen unabhängigen Prüfer bewertet werden. Für Schenkungen anlässlich einer Eheschließung oder Verträgen im Hinblick auf eine mögliche Eheschließung, beispielsweise bei Eheverträgen und ähnlichen Vermögensregelungen, gelten geringere Steuersätze. Für die Schenkung von „unbeweglichen Gütern“ – Grundstücken und Gebäuden – kann eine zusätzliche Übertragungsteuer von einem Prozent anfallen.

Für die Schenkungsteuer ist der Wohnsitz des Beschenkten und des Schenkenden irrelevant.

 

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sollte eine Liste der Geschenke erstellt und als offizielles Dokument notariell beglaubigt werden.

 

Ausnahme Handschenkung

Es gibt jedoch Ausnahmen. So können zum Beispiel Geschenke an bestimmte Arten von Bildungseinrichtungen steuerfrei erfolgen. Eine bedeutendere Ausnahme bilden aber Geschenke, die als sogenannte Handschenkung („donatio manualis“) vorgenommen werden, d.h. bei denen der Beschenkte die Schenkung unmittelbar erhält. Solche Schenkungen müssen nicht notariell registriert werden und sind grundsätzlich steuerfrei. Nur wenn der Schenkende im selben Steuerjahr verstirbt, wird die Schenkung mit Blick auf die Erbschaftsteuer als Teil seines Nachlasses behandelt.

 

Handschenkungen sind nur bei bestimmten Vermögenswerten möglich, darunter Geld, Schmuck und Kunstwerke; es handelt sich jedoch um einen symbolischen Begriff, der sich nicht ausschließlich auf physisch übergebene Objekte bezieht. Doch selbst bei diesen unbemerkt erfolgenden Übertragungen ist Vorsicht geboten, um Probleme zu vermeiden. Man kann als steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Beschenkte das Geschenk von sich aus den Steuerbehörden meldet oder wenn das Geschenk Teil einer ganzen Reihe von Schenkungen an dieselbe Person ist. Zudem wird das Interesse des Fiskus geweckt, wenn solche Schenkungen erfolgen, nachdem die Behörden eine Steuerprüfung angekündigt oder den Beschenkten um Informationen ersucht haben. Auch wenn der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung besteht, geraten solche Fälle ins Blickfeld der Behörden.

 

Ein weiteres Problem besteht darin, dass Handschenkungen zu Diskrepanzen im Nachlass an die Familienmitglieder führen können und möglicherweise eine Spaltung der Familie oder Ressentiments zur Folge haben. Auch wenn eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung einfach erscheint, sollte man stets die möglichen Komplikationen und Nachteile bedenken.

 

Es gibt Alternativen zu Schenkungen, die sowohl die Regelungen zum Pflichtteil erleichtern als auch die Steuerschuld mindern können, beispielsweise die Einbringung von Vermögenswerten in einen ausländischen Trust. Dabei handelt es sich jedoch um ein komplexes Instrument, das ohne Expertenhilfe kaum zu beherrschen ist.

 

Klare zivilrechtliche Vorgaben

Wie bei Schenkungen können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen vererbt werden. Doch der Erblasser muss die Güter festlegen, die tatsächlich Teil seines Vermögens sind und zu deren Übertragung er berechtigt ist. Wie das Zivilrecht anderer Länder sieht das luxemburgische Regelwerk Pflichtteilregelungen vor, die eine völlige Enterbung von Kindern verbieten. In der Praxis stehen einem Einzelkind mindestens 50 Prozent des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67 Prozent und drei oder mehr Kindern mindestens 75 Prozent. Bei komplexen Familienverhältnissen, etwa bei Zweit- oder Folgeehen und Stiefkindern, kann dies zu Problemen führen.

 

Nun zur Erbmasse: Wenn der Erblasser nicht verheiratet ist, umfasst der Nachlass alle seine Güter, abzüglich seiner Schulden. Ist der Erblasser verheiratet, muss er eine Liste der zu teilenden Güter erstellen und definieren, welche ihm tatsächlich gehören und welche Teil der Gütergemeinschaft sind. Dies hängt vom ehelichen Güterregime ab. Deren gibt es drei: gesetzlicher Güterstand („communauté légale“), Gütergemeinschaft („communauté universelle“) oder Gütertrennung („séparation des biens“).

 

Gilt der gesetzliche Güterstand, wird alles, was während der Ehe erworben wurde, zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der eine Teil fließt dem überlebenden Ehepartner zu, der andere dem Nachlass. Dieser Anteil kommt zu den Eigengütern hinzu (die vor der Ehe erworben wurden oder während der Ehe durch Schenkung oder Nachlass hinzugekommen sind sowie die eigenen Güter der Person wie Kleidung, Diplome, Eigentumsrechte usw.).

 

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft wird alles was vor und während der Ehe erworben wurde zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt (mit Ausnahme persönlicher Besitzstände („effets personnels“). Ein Teil fließt dem überlebenden Ehepartner zu, der andere dem Nachlass.

 

Bei Gütertrennung gibt es nur Eigengüter und keine gemeinsamen.

 

Wenn bei der Eheschließung keine Wahl getroffen wurde, gilt die allgemeine Gütergemeinschaft. Ein Teil der Güter fließt im Erbfall zwingend den Kindern, überlebenden Verwandten in aufsteigender Linie oder dem Ehepartner zu.

Laut OECD (Analysebericht aus dem Jahr 2021) machen Erbschafts-, Nachlass- und Schenkungssteuern im Durchschnitt der Mitgliedstaaten lediglich 0,5 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus.

 

Fiskalische Regeln

Im Falle eines Nachlasses sind im Rahmen der Erbschaft Steuern zu zahlen. Davon gibt es zwei Arten: Die Erbschaftssteuer und die Nachlasssteuer.

 

Erbschaftssteuer fällt an, wenn der Verstorbene im Großherzogtum lebte, und wird auf der Grundlage aller beweglichen Güter (in Luxemburg und im Ausland) und aller Immobilien (nur die in Luxemburg) berechnet, abzüglich der Schulden und der Bestattungskosten. Sie schwankt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Vermächtnisnehmer, aber auch in Abhängigkeit vom Wert dessen, was in den Nachlass einfließt.

 

Wichtig zu wissen ist, dass es zwei verschieden hohe Sätze gibt: den einen für den Pflichtteil; den anderen für den Teil, der nicht zu diesem Pflichtteil gehört. Diese Sätze liegen zwischen null und 15 Prozent. Anschließend wird der Basissatz in Abhängigkeit vom steuerpflichtigen Nettowert des erhaltenen Anteils progressiv erhöht, wenn dieser 10 000 Euro übersteigt.

 

Es gibt jedoch Situationen, in denen in Luxemburg keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist, nämlich:

  • bei allen Gütern, die in gerader Linie erworben werden (zwischen Eltern, Großeltern und Kindern, mit Ausnahme des nicht gesetzlichen Anteils bei Letzteren);
  • bei Gütern, die Ehepartnern oder Partnern (die durch eine eingetragene Partnerschaft von mindestens drei Jahren verbunden sind) mit Kindern zufließen;
  • bei im Ausland gelegenen Immobilien;
  • wenn der Nachlass nicht mehr als 1 250 Euro beträgt.

 

Die Nachlasssteuer fällt an, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nicht in Luxemburg hatte. Sie wird nur auf der Grundlage der Immobilien berechnet, die sich in Luxemburg (im Eigentum oder im Nießbrauch des Erblassers) befinden. Die steuerliche Behandlung ist dieselbe wie bei der Erbschaftsteuer.

Wichtig ist es auch zu wissen, dass für jedes Land eigene fiskalische Regeln gelten.

 

Nationale Besonderheiten

Prinzipiell kommt in der Europäischen Union das zivile Erbrecht des Wohnsitzlandes des Erblassers zur Anwendung. Seit 2015 besteht in Europa jedoch die Möglichkeit, per Testament das Zivilrecht des Landes der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen.

 

Wichtig ist es auch zu wissen, dass für jedes Land eigene fiskalische Regeln gelten. In Frankreich und Deutschland wird nicht nur eine Erbschaft besteuert, wenn der Erblasser im jeweiligen Land wohnhaft war, sondern zum Beispiel auch die in Frankreich, bzw. Deutschland gelegenen Immobilien. Dies sollte man bei der Nachlassregelung beachten und sich möglichst früh Expertenrat einholen. Böse Überraschungen lassen sich so verhindern.

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