Schenkungen zu Lebzeiten

Schenkungen können Steuervorteile bei der Übertragung von Vermögenswerten bieten – allerdings sind gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Die meisten Menschen möchten ihr Vermögen lieber an Menschen übertragen, die ihnen nahestehen, statt es dem Fiskus oder Anspruchsberechtigten zu überlassen, zu denen sie kein gutes Verhältnis haben. Viele wünschen sich außerdem, dass ihre Erben einen möglichst großen Betrag erhalten, und ziehen daher eine Schenkung zu Lebzeiten in Betracht. Eine gute Idee – allerdings müssen dabei bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Regelungen zum Pflichtteil.

In Luxemburg entspricht dieser Pflichtteil mindestens 50 % der Erbmasse für ein Kind, 67 % bei zwei Kindern und 75 % bei drei oder mehr Kindern. In Patchworkfamilien gestaltet sich die Verteilung des Nachlasses oft noch komplizierter. Wenngleich Schenkungen zu Lebzeiten steuerpflichtig sind, liegt die Höhe der Steuer dabei in der Regel unter dem Betrag, der als Erbschaftssteuer fällig würde. Bestimmte Schenkungen können von der Steuer befreit werden, z. B. „Handschenkungen“ oder Spenden an bestimmte Arten von Bildungseinrichtungen.

Mehr über die Erbschaftssteuer und die Steuersätze für Schenkungen und Handschenkungen erfahren Sie in unserem myLIFE-Artikel „Vermögensübertragung: Steueroptimierung durch Schenkungen?“. Zusätzliche interessante Informationen über die Verwaltung Ihrer Finanzen oder die Verwirklichung Ihrer Projekte finden Sie unter www.my-life.lu. Zögern Sie auch nicht, Ihren Kundenberater der BIL direkt zu kontaktieren.

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