Vertrag über den Tod hinaus

Über das Testament und was es regelt

Das Testament ist ein einseitiges Abkommen, mit dem man seine Vermögenswerte an ausgewählte Personen übertragen kann. Dabei gelten jedoch bestimmte gesetzliche Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit den gesetzlichen Erben. Wenn kein Testament vorliegt, wird das Vermögen im Todesfall gemäß den gesetzlich vorgesehenen Regeln aufgeteilt.

Jede Person kann ein Testament machen, sofern sie geistig gesund und in der Lage ist, ihren Willen frei und rechtsgültig zu erklären und älter als 16 Jahre ist.

 

Jede Person kann ein Testament machen, sofern sie geistig gesund und in der Lage ist, ihren Willen frei und rechtsgültig zu erklären und älter als 16 Jahre ist. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können nur über die Hälfte des Vermögens verfügen, über das von Rechts wegen Volljährige verfügen können.

Das Testament ist ein formgebundener Rechtsakt, der zu seiner Gültigkeit ein Schriftstück erfordert. Es gibt drei Arten.

Das notariell beglaubigte Testament oder Testament in öffentlicher Urkunde muss: vor einem Notar und zwei Zeugen oder vor zwei Notaren erfolgen; von dem Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden; von dem Notar aufgesetzt werden (von dem Testator diktiert werden).

Das handschriftliche Testament muss von dem Erblasser komplett eigenhändig verfasst, datiert und unterzeichnet werden.

Beim geheimen Testament handelt es sich um ein Schriftstück, das der Erblasser unterzeichnet und in Gegenwart von zwei Zeugen und einem Notar in einem verschlossenen und versiegelten Couvert übergibt. Der Notar erstellt dann eine notarielle Unterzeichnungsurkunde, die vom Erblasser, dem Notar und den beiden Zeugen unterzeichnet werden muss.

Auch wenn das handschriftliche Testament einfacher zu verfassen und kostengünstiger ist, hat die Mitwirkung eines Notars beim Aufsetzen eines notariell beglaubigten Testaments den Vorteil, dass formelle oder materielle Fehler vermieden werden, die den letzten Willen mitunter annullieren.

Unabhängig von der gewählten Form der Nachlassregelung steht es einem jederzeit frei, sein Testament zu ändern oder zu widerrufen.

 

Das Wort gilt

Unabhängig von der gewählten Form der Nachlassregelung steht es einem jederzeit frei, sein Testament zu ändern oder zu widerrufen, sofern die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Man muss beachten, dass ein notariell beglaubigtes Testament nur durch ein neues, notariell beglaubigtes Testament widerrufbar ist.

 

Wer kann in einem Testament bedacht werden?

  • Jede Person, die spätestens am Tag des Todes des Verstorbenen lebt.
  • Jede Person, die nicht unter eine Beschränkung des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs fällt (Ärzte, Pflegepersonal oder Apotheker, die den Verstorbenen bei der letzten Krankheit, an der dieser verstorben ist, betreut haben).
  • Jede Person, die nicht erbunwürdig ist (z.B. eine Person, die mit dem Tod des Verstorbenen zu tun hat).

 

Gut zu wissen!

Man sollte darauf achten, sein Testament nicht im Bankschließfach aufzubewahren, denn solange das Bankschließfach verschlossen ist, kann niemand hierauf zugreifen. Wenn die Bestandsaufnahme des Bankschließfachs erfolgt und das Testament entdeckt wird, wird der Notar den gesamten Inhalt des Schließfachs, einschließlich des sich darin befindlichen Testaments, dem Nachlassinventar zuführen, sodass das Testament erneut unzugänglich ist. Nur ein Notar kann dann vom Inhalt des Testaments Kenntnis nehmen.

Interessiert Sie dieses Thema? Lesen Sie unseren vollständigen Artikel „Testament: wie und für wen?“. Zusätzliche interessante Informationen über die Verwaltung Ihrer Finanzen oder die Verwirklichung Ihrer Projekte finden Sie unter www.my-life.lu. Zögern Sie auch nicht, Ihren Kundenberater der BIL direkt zu kontaktieren.

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