Nach dem Tod eines Ehegatten muss der Güterstand aufgehoben werden, um die Rechte des hinterbliebenen Ehegatten an der zu teilenden Erbmasse zu bestimmen.
Wenngleich Ihr Familienstand ein wichtiges Kriterium für die Höhe Ihres Nachlasses darstellt, ist hierbei auch der Güterstand zu berücksichtigen. Wenn Sie hingegen nicht verheiratet sind, sind Sie kein Erbe Ihres Partners, auch dann nicht, wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS) leben. In diesem Fall können Sie zum Beispiel eine Vereinbarung zur Vermögensregelung treffen oder Ihr Partner kann ein rechtsgültiges Testament zu Ihren Gunsten verfassen.
Es gibt drei eheliche Güterstände:
- der gesetzliche Güterstand, bei dem zwischen dem eigenen Vermögen jedes Ehegatten und dem gemeinsamen Vermögen unterschieden wird. Bei Ihrem Tod besteht die Erbmasse aus Ihrem eigenen Vermögen und der Hälfte des gemeinsamen Vermögens;
- die Gütertrennung, bei der es kein Gemeinschaftsvermögen gibt. Ihr Nachlass besteht lediglich aus Ihrem eigenen Vermögen;
- die unbeschränkte Gütergemeinschaft, bei der mit Ausnahme Ihrer persönlichen Gegenstände (z. B. Ihre Kleidung) das gesamte Vermögen zum Gemeinschaftsvermögen zählt. Der Nachlass besteht also theoretisch aus der Hälfte jedes Gegenstands des Gemeinschaftsvermögens.